2.2. Die Vorinstanz beurteilte die Aussagen von C. als glaubhaft. Sie stellte auf diese ab und sah es als erstellt an, dass die Beschuldigte nach links abgebogen sei, ohne die entgegenkommende Motorradfahrerin C. zu sehen. C. sei mit dem Heck des Fahrzeuges der Beschuldigten kollidiert, als dieses quer zur Fahrbahn von C. gestanden sei. Dabei habe sich das Fahrzeug der Beschuldigten entweder noch bewegt oder es sei lediglich für einen sehr kurzen Moment gestanden. C. sei mit ihrem Motorrad weder zu schnell, noch unaufmerksam oder ganz am rechten Strassenrand gefahren (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.). -6-