1. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch von Schuld und Strafe, womit das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).