3.3. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 25. Januar 2021 wurde C. aufgefordert, dem Obergericht innert 20 Tagen mitzuteilen, ob sie im Berufungsverfahren als Partei teilnehmen will. Bei Säumnis werde Verzicht angenommen. 3.4. Am 18. Februar 2021 stellte der Verfahrensleiter fest, dass C. am Berufungsverfahren nicht mehr als Partei teilnimmt. Ausserdem ordnete er im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren an, wobei die Durchführung einer Verhandlung vorbehalten wurde für den Fall, dass sie sich aufgrund der schriftlichen Berufungsbegründung oder der Berufungsantwort als notwendig erweisen sollte. -5-