3. Auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung wird verzichtet. 2. Am 25. August 2020 führte der Präsident des Bezirksgerichts Baden die Hauptverhandlung mit Befragung der Beschuldigten durch. Gleichentags erkannte er: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - der fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 31 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 SVG. 2. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB bestraft mit 40 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 140.00, d.h. total Fr. 5'600.00,