II. Anträge 1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. -3- 2. Sie sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmungen sowie von Art. 34, 42, 44, 47, 49 und Art. 106 StGB zu verurteilen zu: - Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 80, bedingt, Probezeit 2 Jahre - Busse CHF 600.00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage 3. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. III. Weitere Angaben 1. Höhe der bisher entstandenen Untersuchungskosten: CHF 310.00 2. Die Anklagegebühr beträgt CHF 950.00