Weiter war für sie voraussehbar, dass die betroffene Motorradlenkerin bei diesem Zusammenprall stürzen und Verletzungen wie die eingetretenen erleiden wird. Hätte sich die Beschuldigte vor dem Linksabbiegen mit der geforderten Sorgfalt vergewissert, ob auf der Gegenfahrbahn vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmer herannahen, so hätte sie die von Gebenstorf herkommende Motorradlenkerin C. wahrgenommen und mit ihrem Abbiegemanöver entsprechend zugewartet, wodurch die Kollision sowie die daraus resultierenden Verletzungen vermeidbar gewesen wären. C. macht eine Zivilforderung dem Grundsatz nach geltend.