Die Beschuldigte wäre verpflichtet gewesen, sich vor dem Linksabbiegen sicher zu vergewissern, ob aus der Gegenrichtung vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmer herannahen. Es war für sie vorhersehbar, dass sie im Falle mangelnder Aufmerksamkeit bzw. einer unsorgfältigen Prüfung eine herannahende vortrittsberechtigte Motorradfahrerin übersehen und infolgedessen mit dieser im Rahmen ihres Abbiegemanövers kollidieren wird. Weiter war für sie voraussehbar, dass die betroffene Motorradlenkerin bei diesem Zusammenprall stürzen und Verletzungen wie die eingetretenen erleiden wird.