Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.15 (ST.2019.104; StA.2018.4457) Urteil vom 11. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Vizepräsident Oberrichter Egloff Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin P. Gloor Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil Beschuldigte A._____, geboren [tt.mm.1971], von Schaffhausen und Lupfig, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Weber, […] Gegenstand Fahrlässige Körperverletzung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 18. April 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Baden folgende Anklage gegen die Beschuldigte: I. Zur Last gelegte strafbare Handlung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 31 Abs. 1 + Art. 36 Abs. 3 SVG Die Beschuldigte hat einen Menschen fahrlässig am Körper oder der Ge- sundheit geschädigt. Am 05.05.2018, ca. 08.30 Uhr, lenkte die Beschuldigte ihren Personen- wagen 'Mercedes-Benz' [Kennzeichen], von Baden herkommend auf der Hauptstrasse in Turgi. In der Absicht, auf der Höhe der Landstrasse [Hausnummer] nach links auf den Parkplatz der 'Bäckerei E' zu fahren, reduzierte sie vor dem Abbiegen ihre Geschwindigkeit auf ca. 10 km/h und betrachtete das Strassengeschehen vor ihr, das Signal der Lichtsig- nalanlage und den Eingangsbereich der Bäckerei. In der Folge bog sie, ohne ihr Fahrzeug vollständig anzuhalten, nach links auf den Kunden- parkplatz. Als sich ihr Personenwagen 'Mercedes-Benz' [Kennzeichen] dabei quer zur Gegenfahrbahn befand, kollidierte sie mit der hinteren rechten Heckseite ihres Fahrzeugs mit C., welche mit ihrem Motorrad 'Suzuki' [Kennzeichen] von Gebenstorf herannahte. C., welche durch das Einleiten einer Vollbremse noch versuchte, einen Zusammenstoss zu verhindern, stürzte aufgrund der Kollision der beiden Fahrzeuge zu Bo- den. C. erlitt anlässlich des Verkehrsunfalls einen Speichenbruch am lin- ken Handgelenk sowie ein Kahnbeinbruch am rechten Handgelenk und eine Knochenprellung am rechten Handwurzelknochen. Die Beschuldigte wäre verpflichtet gewesen, sich vor dem Linksabbiegen sicher zu vergewissern, ob aus der Gegenrichtung vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmer herannahen. Es war für sie vorhersehbar, dass sie im Falle mangelnder Aufmerksamkeit bzw. einer unsorgfältigen Prüfung eine herannahende vortrittsberechtigte Motorradfahrerin übersehen und infolgedessen mit dieser im Rahmen ihres Abbiegemanövers kollidieren wird. Weiter war für sie voraussehbar, dass die betroffene Motorradlen- kerin bei diesem Zusammenprall stürzen und Verletzungen wie die ein- getretenen erleiden wird. Hätte sich die Beschuldigte vor dem Linksab- biegen mit der geforderten Sorgfalt vergewissert, ob auf der Gegenfahr- bahn vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmer herannahen, so hätte sie die von Gebenstorf herkommende Motorradlenkerin C. wahrgenommen und mit ihrem Abbiegemanöver entsprechend zugewartet, wodurch die Kollision sowie die daraus resultierenden Verletzungen vermeidbar ge- wesen wären. C. macht eine Zivilforderung dem Grundsatz nach geltend. II. Anträge 1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. -3- 2. Sie sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmungen sowie von Art. 34, 42, 44, 47, 49 und Art. 106 StGB zu verurteilen zu: - Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 80, bedingt, Probezeit 2 Jahre - Busse CHF 600.00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage 3. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. III. Weitere Angaben 1. Höhe der bisher entstandenen Untersuchungskosten: CHF 310.00 2. Die Anklagegebühr beträgt CHF 950.00 3. Auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung wird verzichtet. 2. Am 25. August 2020 führte der Präsident des Bezirksgerichts Baden die Hauptverhandlung mit Befragung der Beschuldigten durch. Gleichentags erkannte er: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - der fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 31 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 SVG. 2. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB bestraft mit 40 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 140.00, d.h. total Fr. 5'600.00, und einer Busse von Fr. 600.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen auszusprechen. 3. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB auf- geschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr Fr. 950.00 c) den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 310.00 d) den Spesen Fr. 197.40 e) den Kosten für die Urteilsbegründung Fr. 45.00 Total Fr. 2'702.40 -4- 4.2. Der Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss lit. c - e) im Gesamtbetrag von Fr. 2'702.40 auferlegt. 5. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten selber zu tragen. 3. 3.1. Gegen das ihr am 8. September 2020 im Dispositiv zugestellte Urteil vom 25. August 2020 meldete die Beschuldigte am 17. September 2020 Beru- fung an. Das begründete Urteil wurde der Beschuldigten am 23. Dezember 2020 zugestellt. 3.2. Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 erklärte die Beschuldigte fristgerecht die Berufung und stellte folgende Anträge: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Strafgerichts, vom 25.08.2020, sei in den Ziffern 1. bis 5. aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden: 1. Die Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staats. 3. Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, dem Verteidiger der Be- schuldigten eine Entschädigung gemäss der am 25.08.2020 einge- reichten Kostennote (inkl. MWST) auszubezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (inkl. MWST). 3.3. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 25. Januar 2021 wurde C. aufge- fordert, dem Obergericht innert 20 Tagen mitzuteilen, ob sie im Berufungs- verfahren als Partei teilnehmen will. Bei Säumnis werde Verzicht angenom- men. 3.4. Am 18. Februar 2021 stellte der Verfahrensleiter fest, dass C. am Beru- fungsverfahren nicht mehr als Partei teilnimmt. Ausserdem ordnete er im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren an, wobei die Durchführung einer Verhandlung vorbehalten wurde für den Fall, dass sie sich aufgrund der schriftlichen Berufungsbegründung oder der Berufungs- antwort als notwendig erweisen sollte. -5- 3.5. Am 10. März 2021 begründete die Beschuldigte ihre Berufung. Sie hielt vollumfänglich an ihren bereits gestellten Anträgen fest. 3.6. Mit Berufungsantwort vom 30. März 2021 beantragte die Staatsanwalt- schaft Baden, die Berufung sei abzuweisen, unter Kostenfolgen. 3.7. Am 16. August 2021 ordnete der Verfahrensleiter das mündliche Beru- fungsverfahren mit Befragung der Beschuldigten und C. als Zeugin an. 3.8. Die Berufungsverhandlung fand am 11. Januar 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch von Schuld und Strafe, womit das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte am 5. Mai 2018 gegen 08.30 Uhr, von Baden herkommend, auf der Höhe des Gebäudes der Bäckerei E. an der Landstrasse [Hausnummer] in Turgi von der Hauptstrasse nach links in Richtung der Kundenparkplätze abgebogen ist. Die Motorradlenkerin C. kam zu dieser Zeit auf der Gegenfahrbahn von Gebenstorf herangefahren. C. ist mit ihrem Motorrad mit der hinteren rechten Heckseite des Fahrzeu- ges der Beschuldigten kollidiert und zu Fall gekommen. 2.2. Die Vorinstanz beurteilte die Aussagen von C. als glaubhaft. Sie stellte auf diese ab und sah es als erstellt an, dass die Beschuldigte nach links abge- bogen sei, ohne die entgegenkommende Motorradfahrerin C. zu sehen. C. sei mit dem Heck des Fahrzeuges der Beschuldigten kollidiert, als dieses quer zur Fahrbahn von C. gestanden sei. Dabei habe sich das Fahrzeug der Beschuldigten entweder noch bewegt oder es sei lediglich für einen sehr kurzen Moment gestanden. C. sei mit ihrem Motorrad weder zu schnell, noch unaufmerksam oder ganz am rechten Strassenrand gefahren (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.). -6- 2.3. Die Beschuldigte macht eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. Sie habe vor dem Linksabbiegen auf den Gegenver- kehr geachtet. Die Gegenfahrbahn sei frei gewesen, als sie abgebogen sei. Im Zeitpunkt der Kollision mit dem Motorrad von C. sei ihr Fahrzeug nicht mehr auf der Fahrbahn, sondern bereits mehrheitlich auf dem Parkfeld und teilweise noch auf dem davorliegenden Fussgängerbereich gestanden. Nach der Kollision mit C. sei sie mit ihrem Fahrzeug noch ca. 1 bis 1.5 Meter auf dem Parkfeld nach vorne gerollt. C. sei deutlich zu weit rechts, bereits auf dem Fussgängerbereich gefahren (Berufungsbegründung Ziff. 4.4. S. 9 f. und Ziff. 4.5.3. S. 13; Plädoyer Ziff. 1.4. S. 5). 3. 3.1. Die Beschuldigte und C. machen in Bezug auf die Umstände, die zum Sturz von C. führten, unterschiedliche Aussagen. Deshalb ist eine Würdigung ih- rer Aussagen vorzunehmen. Es kann dazu vorab auf die korrekten Zusam- menfassungen der Aussagen der Beteiligten im vorinstanzlichen Urteil ver- wiesen werden (vgl. E. 3.). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abs- trakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2). Der Grund- satz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet wor- den sind. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel vermag eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen (BGE 144 IV 345, Regeste). 3.2. 3.2.1. Die Motorradfahrerin C. sagte vor Ort aus, sie sei mit ca. 40 km/h auf die Lichtsignalanlage zugefahren. Die Beschuldigte habe sie vermutlich über- sehen. Sie habe eine Vollbremsung eingeleitet. Trotzdem sei sie mit dem Heck des Fahrzeuges der Beschuldigten kollidiert und gestürzt. Die Be- schuldigte sei langsam gefahren. Im Moment der Kollision sei die Beschul- digte quer auf ihrer (C.) Fahrbahn gestanden. Sie habe kein weiteres Fahr- zeug abbiegen sehen. Nach dem Sturz habe die Beschuldigte als erstes zu ihr gesagt, dass sie (die Beschuldigte) Grün gehabt habe (Untersuchungs- akten [UA] Dossier 2 act. 9). -7- Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte C. ihre Aussagen und gab des Weiteren an, dass sie am 5. Mai 2018 auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei. Sie hätte genug Zeit bis zum ersten Termin gehabt und sei nicht in Eile gewesen. Sie sei mit weniger als 50 km/h gefahren, was sie im Bereich von Lichtsignalanlagen immer so mache. Sie habe das Fahrzeug der Beschul- digten von Weitem gesehen. Realisiert, dass die Beschuldigte nach links abbiegen wollte, habe sie, als die Beschuldigte den Blinker gestellt hatte und abgebogen sei. Die Beschuldigte sei ohne anzuhalten abgebogen. Sie sei zu diesem Zeitpunkt schon nahe bei der Beschuldigten gewesen. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass die Beschuldigte sie nicht sehe. Sie sei schon vorher vom Gas gegangen. Als sie realisiert habe, dass die Beschuldigte tatsächlich ohne zu stoppen abbiegen wollte, habe sie voll gebremst. Sie habe versucht, nicht direkt in das Fahrzeug der Beschuldig- ten zu prallen. An die letzte Sekunde vor dem Aufprall könne sie sich nicht mehr erinnern. Das Fahrzeug der Beschuldigten sei noch zur Hälfte auf der Strasse gestanden. Nach dem Sturz sei die Beschuldigte zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, sie hätte Grün gehabt, woraufhin sie (C.) geantwortet habe, sie auch. Die Beschuldigte habe dann gesagt, dass es ihr leidtäte, sie hätte sie (C.) gar nicht gesehen. Der Freund der Beschuldigten habe ihren Rucksack, der auf der Gegenfahrbahn lag, geholt und ihr Motorrad zur Seite geschoben (UA Dossier 2 act. 31 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nahm C. nicht teil. Vor Obergericht führte C. aus, dass sie am 5. Mai 2018 mit ihrem Motorrad von ihrem Wohnort zur Arbeit nach Zürich fahren wollte. Sie fahre regel- mässig Motorrad. Die Strecke von Gebenstorf über Turgi fahre sie jeden Tag. Sie sei in der Mitte ihrer Fahrspur gefahren. Sie habe gesehen, dass die Beschuldigte ihr entgegengekommen sei. Sie habe angenommen, dass die Beschuldigte sie gesehen und realisiert habe, dass sie (die Beschul- digte) keinen Vortritt hatte. Dass die Beschuldigte abbiegen wollte, habe sie erst spät gesehen, weil die Beschuldigte den Blinker erst gestellt hatte, als sie noch circa 1.5 bis 2 Meter von ihr (C.) entfernt war. Während die Beschuldigte in Richtung Parkplatz abgebogen sei, habe sie nicht angehal- ten. Die Kollision mit dem Fahrzeug der Beschuldigten habe sich in der Mitte ihrer (von C.) Fahrbahn ereignet. Sie sei mit dem hinteren Teil des Fahrzeuges der Beschuldigten zusammengestossen. Das Fahrzeug der Beschuldigten sei im Moment der Kollision mindestens noch zur Hälfte auf der Strasse gestanden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). 3.2.2. Die Beschuldigte gab anlässlich der Befragung vor Ort gegenüber der Kan- tonspolizei Aargau an, dass sie am 5. Mai 2018 beim Entsorgungszentrum "Brings" in Turgi gewesen sei. Sie sei in Richtung Brugg zurückgefahren. Bei der Bäckerei E. in Turgi habe sie einen Kaffee trinken wollen. Die Licht- signalanlage im Bereich der Bäckerei E. habe Grün angezeigt. Ihr Freund -8- sei mit seinem Fahrzeug vor ihr gefahren und vor ihr nach links abgebogen. Sie sei ihm mit ca. 10 km/h gefolgt. Vermutlich habe sie eine entgegenkom- mende Motorradfahrerin übersehen. Im Moment der Kollision sei sie bereits beinahe auf dem Parkfeld gestanden. Allenfalls sei die Motorradfahrerin zu schnell gefahren (UA Dossier 2 act. 8 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab die Beschuldigte an, dass es am besagten 5. Mai 2018 keinen Gegenverkehr gegeben habe, während sie von der Hauptstrasse nach links auf die Parkplätze vor der Bäckerei E. ab- gebogen sei. Ihr Freund sei etwas vor ihr auch nach links auf die Parkplätze abgebogen, wobei sie nicht unmittelbar hinter ihm gefahren sei. Sie habe nach vorne geschaut, dann auf die Lichtsignalanlage, welche Grün ange- zeigt habe und vor dem Abbiegen habe sie nochmals nach vorne und da- nach zum Eingangsbereich der Bäckerei E. geschaut. Sie habe keinen Ge- genverkehr gesehen. Vor dem Abbiegen habe sie ihr Fahrzeug nicht ange- halten, sie habe abgebremst und sei mit langsamem Tempo abgebogen. Sie habe auf dem Parkfeld direkt neben ihrem Freund parkiert. Bereits vor dem Abbiegen habe sie sich ein Parkfeld ausgesucht, auf welches sie fah- ren wollte. Als sie etwa auf der Höhe der Fahrertür des Fahrzeuges ihres Freundes gewesen sei und kurz gewartet habe, damit er die Tür öffnen konnte, habe es hinter ihrem Fahrzeug geknallt. Sie sei dann noch ca. 1 bis 1.5. Meter nach vorne gerollt, obwohl ihr Fahrzeug schon zuvor beinahe ganz auf dem Parkfeld gestanden sei (UA Dossier 2 act. 22 ff.). Vor der Vorinstanz verwies die Beschuldigte – mit Hinweis auf die seit dem Unfall vergangene Zeit – auf ihre bereits getätigten Aussagen (vorinstanz- liche Akten [VA] act. 43). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte zur Sache keine Aussagen mehr. 3.2.3. 3.2.3.1. C. sagte aus, dass sich die Kollisionsstelle ungefähr in der Mitte der Fahr- bahn in Richtung Baden befunden habe (vgl. Zeichnung in UA Dossier 2 act. 37). Das Motorrad von C. befand sich beim Eintreffen der Polizei nicht mehr in der Endlage. Der Freund der Beschuldigten hat es von der Strasse weggeschoben (UA Dossier 2 act. 15 und act. 31 Frage 18). Dass die Kol- lision wie von C. festgehalten, in der Fahrbahnmitte auf der Höhe des Fuss- gängerstreifens stattgefunden haben muss und nicht am rechten Fahr- bahnrand bzw. bereits auf dem Fussgängerbereich, ergibt sich aus den von der Beschuldigten eingereichten Fotografien (Berufungsbegründung S. 11 f.), wobei unklar ist, wer diese wann erstellt hat. Gemäss der Beschuldigten zeigen die Fotografien die Strassenverhältnisse kurz nach der Kollision (Berufungsbegründung Ziff. 4.5.2. S. 10). Die Lage des Motorrades auf den Fotografien passt mit der von C. (UA Dossier 2 act. 33 Frage 28 und UA -9- act. 37; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4) beschriebenen Kollision zu- sammen (Zusammenprall des rechten Hecks des Fahrzeuges der Beschul- digten mit dem Lenkrad/Vorderrad des Motorrades von C., vgl. auch UA Dossier 2 act. 17). Die von der Beschuldigten eingereichten Fotografien zeigen die mutmassliche Endlage des Motorrades von C., bevor es der Freund der Beschuldigten von der Strasse geschoben hat. Schleifspuren, aufgrund derer sich zeigen würde, dass das Motorrad vom rechten Fahr- bahnrad in die Fahrbahnmitte geschliffen ist, sind keine vorhanden gewe- sen (vgl. Polizeirapport UA Dossier 2 act. 4 ff.). Zudem stehen die Schilde- rungen von C. mit den Feststellungen der Kantonspolizei Aargau im Ein- klang, wonach sich die Kollisionsstelle ungefähr in der Mitte der Fahrbahn in Richtung Baden, im Bereich des Fussgängerstreifens befunden habe (vgl. Rapport vom 14. Mai 2018 in UA Dossier 2 act. 16). 3.2.3.2. Die Beschuldigte hat gemäss eigener Aussage (UA Dossier 2 act. 23 Frage 11) das Motorrad von C. nicht gesehen. Während des Abbiegens ist die Beschuldigte mit ungefähr 10 km/h direkt hinter dem Fahrzeug ihres Freun- des hergefahren, was sie vor Ort bestätigte (UA Dossier 2 act. 8). Sie war offenbar bemüht, hinter ihrem Freund herzufahren. Dass die Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft relativierte und plötzlich festhielt, nicht unmittelbar hinter ihrem Freund hergefahren zu sein, sondern einen kleinen Abstand gehabt zu haben (UA Dossier 2 act. 23 Frage 11), wirkt – ausge- hend von ihrer ersten Aussage – unglaubhaft und ist als Schutzbehauptung zu werten. Ausserdem wollte sie auf den bereits vor dem Abbiegen anvi- sierten Kundenparkplatz fahren (UA Dossier 2 act. 25 Frage 18). Da sie sich somit während des Abbiegens bereits auf ein Parkfeld fokussiert hat, ist davon auszugehen, dass sie die sich mit angepasster Geschwindigkeit nähernde C. übersehen hat. Dafür, dass die Beschuldigte nicht – oder zumindest nicht gut genug – auf den Gegenverkehr geachtet hat, spricht auch, dass sie vor dem Linksab- biegen ihr Fahrzeug nicht zum Halten brachte, sondern mit reduzierter Ge- schwindigkeit und ohne anzuhalten hinter ihrem Freund hergefahren und abgebogen ist (UA Dossier 2 act. 25 Frage 19). Die Beschuldigte sagte, sie sei während des Abbiegens langsam gefahren (UA Dossier 2 act. 25 Frage 19). C. konnte keine Angaben zum Tempo der Beschuldigten machen (UA Dossier 2 act. 33 Frage 27). In dieser Verkehrssituation war aber von der nicht vortrittsberechtigten (Art. 36 Abs. 3 SVG) nach links abbiegenden Be- schuldigten zu erwarten, dass sie vor dem Abbiegen anhält, genau auf den Gegenverkehr achtet und danach die Gegenfahrbahn zügig überquert. Auch wenn C. das Fahrzeug der Beschuldigten beim Heranfahren gesehen hat und auch wenn die Beschuldigte den linken Blinker gestellt hatte (UA Dossier 2 act. 32 Frage 22; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3), musste C. nicht davon ausgehen, dass die Beschuldigte sie nicht sieht (vgl. UA - 10 - Dossier 2 act. 32 Frage 24; vgl. Art. 26 Abs. 1 SVG) und ohne anzuhalten unter Missachtung ihres Vortritts links abbiegt. Da die Kollisionsstelle ungefähr in der Mitte der Fahrbahn in Richtung Ba- den – und nicht wie von der Beschuldigten geltend gemacht ganz am rech- ten Fahrbahnrand – lag (vgl. E. 3.2.3.2. hiervor), ist unerheblich, ob die Be- schuldigte, die nach der Kollision von der Strasse weg auf das Parkfeld gefahren sein muss, noch kurz wartete, damit ihr Freund seine Fahrertür öffnen konnte und danach auf dem Parkfeld noch 1 bis 1.5 Meter nach vorne rollte (UA Dossier 2 act. 23 Frage 11). 3.2.3.3. C. hat gegenüber der Staatsanwaltschaft und in der Berufungsverhandlung keine von den Aussagen gegenüber der Polizei wesentlich abweichende Sachverhaltsschilderung gemacht (Berufungsbegründung Ziff. 4.3.3. S. 8). Dass die Aussagen bei der Staatsanwaltschaft nicht in allen Details gleich ausgefallen sind wie diejenigen bei der Polizei, schmälert ihre Glaubwür- digkeit nicht. Es ist nachvollziehbar, dass C. nach dem Sturz nicht in der Lage war, Details zum Geschehen zu schildern. Dafür, dass sich C. mit übersetzter Geschwindigkeit und zu nahe am rech- ten Fahrbahnrand fahrend genähert haben soll (Berufungsbegründung Ziff. 4.5.3. S. 13), gibt es keine Anhaltspunkte. C. schätzte, dass ungefähr die Hälfte des Fahrzeuges der Beschuldigten im Kollisionszeitpunkt auf der Strasse stand (UA Dossier 2 act. 33 Frage 31; Protokoll Berufungsverhand- lung S. 4). Die Berechnungen der Beschuldigten betreffend die Parkplatz- länge, die Länge ihres Fahrzeuges und die Ausführungen betreffend die nach der Kollision noch zurückgelegte Distanz (Berufungsbegründung Ziff. 4.5.2. S. 13), sowie ihre Schlussfolgerung, ihr Fahrzeug sei während der Kollision bereits auf dem Parkfeld bzw. dem Fussgängerbereich gestan- den, stellen in Würdigung der glaubhaften Schilderungen von C. Schutzbe- hauptungen dar und sind nicht glaubhaft. Die Auskunftsperson G., der Freund der Beschuldigten, hat die Kollision nicht beobachtet. Dass er ge- sehen haben will, dass das Fahrzeug der Beschuldigten grösstenteils auf dem Parkfeld gestanden haben soll, als er in den Rückspiegel schaute (UA Dossier 2 act. 9), sagt nichts über die Lage des Fahrzeuges der Beschul- digten im Kollisionszeitpunkt aus. 3.2.4. Mit der Vorinstanz und gestützt auf die hinsichtlich des massgeblichen Kerngeschehens glaubhaften Aussagen von C. erachtet es das Oberge- richt als erstellt, dass die vortrittsbelastete Beschuldigte beim Linksabbie- gen von der Hauptstrasse in Richtung der Kundenparkplätze vor dem Ge- bäude an der Landstrasse [Hausnummer] in Turgi die korrekt auf der Ge- genfahrbahn von Gebenstorf herkommende Motorradfahrerin C. nicht oder zu spät wahrgenommen hat, worauf diese brüsk hat bremsen müssen, auf - 11 - ihrer Fahrbahnhälfte mit dem Heck des Fahrzeuges der Beschuldigten kol- lidierte und zu Fall gekommen ist. Das Vorbringen der Beschuldigten, wonach C. zu schnell sowie zu nahe am rechten Fahrbahnrand bzw. sogar auf dem vor den Parkplätzen liegen- den Fussgängerbereich gefahren sein soll, weswegen es zur Kollision kam, stellt eine Schutzbehauptung dar. Zusammengefasst bestehen gestützt auf die schlüssigen, nachvollziehba- ren und glaubhaften Aussagen von C. sowie die Aktenlage keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte den Vortritt der auf der Gegenfahrbahn her- annahenden Motorradfahrerin C. beim Linksabbiegen missachtet hat, in- dem sie sie diese gar nicht oder zu spät wahrgenommen hat. 4. 4.1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperver- letzung, da die Motorradfahrerin C. aufgrund der Vortrittsmissachtung durch die Beschuldigte beim Linksabbiegen zu Fall gekommen ist, wodurch sie Verletzungen an beiden Handgelenken bzw. der rechten Hand erlitten hat. C. hat am 5. Mai 2018 (UA Dossier 2 act. 14) das Strafantragsformular ausgefüllt. Am 5. Juni 2018 hat sie fristgerecht Strafantrag gestellt (UA Dos- sier 2 act. 20). 4.2. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Die Beeinträchti- gung muss dabei ein gewisses Mindestmass erreichen, da fahrlässige Tät- lichkeit nicht strafbar ist (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Straf- recht I, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 125 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 4.3. Die erste Voraussetzung für das Vorliegen einer fahrlässigen Körperverlet- zung, die Schädigung am Körper oder an der Gesundheit eines Menschen, ist vorliegend erfüllt. C. hat aufgrund der Kollision mit dem Heck des Fahr- zeuges der Beschuldigten einen Speichenbruch (distale Radiusfraktur) am linken Handgelenk, einen Kahnbeinbruch (Skaphoidfraktur) am rechten Handgelenk sowie eine Knochenprellung am rechten Handwurzelknochen (vgl. Krankenakten in UA Dossier 3 act. 40 ff.) erlitten. Mit der Vorinstanz - 12 - ist festzuhalten, dass die erlittenen Verletzungen als einfache Körperverlet- zungen i.S.v. Art. 123 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.), was von der Beschuldigten in der Berufung nicht bestritten wird. 4.4. 4.4.1. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat auf- grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit die- nende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 127 IV 62 E. 2d). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1). Ein Verstoss gegen die in diesen Verordnungen enthaltenen Vorschriften lässt in der Regel auf eine Sorgfaltswidrigkeit schliessen (BGE 114 IV 173 E. 2a; BGE 116 IV 306 E. 1a). 4.4.2. Ein Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Beim Abbiegen nach links ist entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Indem die Beschuldigte die auf der Gegenfahrbahn von Gebenstorf her- kommende Motorradfahrerin C. nicht erkannt hat, hat sie beim Linksabbie- gen sorgfaltspflichtwidrig deren Vortrittsrecht verletzt. Die Beschuldigte könnte sich vorliegend als vortrittsbelastete Lenkerin auch nicht auf das Vertrauensprinzip gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG berufen. Nur dann, wenn sich C. in nicht vorhersehbarer Weise verhalten hätte (z.B. unerwartetes Auftauchen mit weit übersetzter Geschwindigkeit), wäre der Beschuldigten keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen (vgl. BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 = Pra 2018 Nr. 109; BGE 120 IV 252 E. 2 d/aa). Vorliegend sind keine Anhalts- punkte für ein unvorhersehbares Verhalten von C. auszumachen. 4.5. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich somit im Schuldpunkt als un- begründet und es bleibt beim Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperver- letzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB. - 13 - 5. 5.1. Fahrlässige Körperverletzung wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 140.00 und einer Busse von Fr. 600.00 bestraft. Eine schwere Schädigung nach Art. 125 Abs. 2 StGB liegt nicht vor. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 127 IV 101 E. 2.b; BGE 145 IV 1; BGE 142 IV 265 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (UA Dossier 1 act. 1) und lebt in stabi- len persönlichen wie finanziellen Verhältnissen (UA Dossier 1 act. 2). Es sind damit vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb sich eine Geld- strafe präventiv nicht als zweckmässig erweisen sollte. Somit ist eine Geld- strafe auszusprechen. 5.4. 5.4.1. Das Gericht bemisst die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nach dem Verschulden. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschul- dens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). 5.4.2. Auch wenn die Beschuldigte die entgegenkommende C. aus Unachtsam- keit nicht beachtet hat, hat sie eine wichtige Verkehrsregel verletzt. C. erlitt unter anderem einen Speichenbruch am linken Handgelenk und einen Kahnbeinbruch am rechten Handgelenk (vgl. unter anderem Austrittsbe- richt der Klinik I. vom 29. Oktober 2018 in UA Dossier 3 act. 59). Ihr Ver- schulden ist mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 5.2.) insgesamt als noch leicht einzustufen. In Bezug auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass die Beschuldigte, wie erwähnt, keine Vorstrafen hat. Weitere relevante strafsenkende oder straferhöhende Faktoren sind nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten erscheint durchschnittlich, zumal vorliegend nur eine Geld- strafe und nicht eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. - 14 - Die von der Staatsanwaltschaft beantragte und von der Vorinstanz bestä- tigte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) erscheint insgesamt als angemessen. 5.5. Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand der Beschuldigten, mögliche Unterstützungspflichten und die persönlichen Verhältnisse sowie das Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geld- werten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2.). Die Beschuldigte arbeitet in einem Teilzeitpensum bei der H.. Je nach Schichtzulagen schwankt der Bruttolohn der Beschuldigten. Da sie ab Au- gust 2021 vermehrt im Homeoffice tätig war, fielen die Schichtzulagen et- was tiefer aus. Seit August 2021 ist von einem monatlichen Durchschnitts- lohn von netto Fr. 5'900.00 auszugehen (vgl. Lohnabrechnungen in den Berufungsakten). Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung er- hielt die Beschuldigte persönliche Unterhaltsleistungen von ihrem Ex-Mann in Höhe von Fr. 500.00 pro Monat, wobei sie angab, dass dies noch bis Ende Jahr (2020) so sein werde, wovon auszugehen ist (VA act. 43). Für die Einkommensberechnung sind keine persönlichen Unterhaltsleistungen mehr zu berücksichtigen. Der volljährige Sohn der Beschuldigten, der noch bei ihr wohnt, ist wirtschaftlich selbständig. Die volljährige Tochter, die ebenfalls bei der Beschuldigten wohnt, befindet sich noch in der Ausbil- dung. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges für die Kranken- kasse und Steuern von 20 % sowie eines Abzuges für die sich in Ausbil- dung befindliche Tochter von 15 % ergibt sich eine Tagessatzhöhe von (ge- rundet) Fr. 130.00. Die Geldstrafe beträgt Fr. 5'200.00. 5.6. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.1. f.), was nicht zu beanstanden und aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) auch nicht mehr zu überprüfen ist. 5.7. Um die spezialpräventive Wirkung der bedingten Geldstrafe zu erhöhen, rechtfertigt es sich mit der Vorinstanz, der Beschuldigten eine Verbindungs- busse in Höhe von Fr. 600.00 aufzuerlegen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist aus- gehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 130.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77) auf 5 Tage festzusetzen. - 15 - 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Beschuldigten wird abgewiesen. Dementsprechend hat sie die oberge- richtlichen Verfahrenskosten zu tragen. 6.2. Fällt das Obergericht, wie vorliegend, einen neuen Entscheid (vgl. Art. 408 StPO), so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da es bei der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung bleibt, hat die Beschuldigte die entsprechenden Verfahrenskosten zu tra- gen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.3. Die Beschuldigte hat die ihr im Berufungsverfahren angefallenen Parteikos- ten selber zu tragen. Die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beschuldigte zufolge ihrer Verurteilung ebenfalls selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Die Beschuldigte wird gestützt auf die in Ziff. 1 erwähnte Bestimmung sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu 40 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 130.00, d.h. Fr. 5'200.00, und zu einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, ver- urteilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. Die Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn sie sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene - 16 - Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht sie aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verübt, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 4. Die Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'702.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 950.00) zu tragen. 5. Die Kosten für das Berufungsverfahren, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2‘000.00 und den Auslagen von Fr. 148.00, zusammen Fr. 2'148.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 6. Die Beschuldigte hat ihre erstinstanzlichen und ihre obergerichtlichen Par- teikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 17 - Aarau, 11. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Lienhard P. Gloor