4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 143.00, zusammen Fr. 2'143.00, werden auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'162.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 5. Die Privatklägerin 1 und der Privatkläger 2 tragen ihre erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst. Zustellung an: […] - 21 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)