2. Die Zivilforderung der Privatklägerin 1 wird abgewiesen. 3. 3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 400.00, einer Anklagegebühr von Fr. 400.00 sowie den Auslagen von Fr. 60.00, insgesamt Fr. 860.00, werden auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Gerichtskasse Kulm wird angewiesen, der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 3.3. Der Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.