Inwiefern die Beschuldigte durch das vorliegende Verfahren eine schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 49 OR oder Art. 28 ZGB erlitten haben sollte, wird von der Beschuldigten weder substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht. Der Beschuldigten ist somit keine Genugtuung zuzusprechen. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 20 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB.