Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie einen Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Vorausgesetzt ist sodann eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 49 OR sowie Art. 28 ZGB. Mithin muss die Verletzung eine gewisse Intensität aufweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2).