Gesamthaft ergibt sich somit für das vorliegende Verfahren sowie dasjenige des Ehemanns (SST.2021.156) ein angemessener Aufwand von 16 Stunden und 55 Minuten. Bei einem auf den Regelfall angepassten Stundenansatz von Fr. 220.00, den Spesen von Fr. 293.20 und der Mehrwertsteuer resultiert eine Entschädigung für beide Verfahren von Fr. 4'324.00. Für das vorliegende Berufungsverfahren der Beschuldigten ist der Verteidiger mit Fr. 2'162.00 zu entschädigen.