Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum vorinstanzlichen Verfahren gehört. Beim Aufwand vom 22. Februar 2021 (Urteilseingang) von 5 Minuten handelt es sich um eine reine Sekretariatsarbeit, welche grundsätzlich nicht entschädigt wird - ausgenommen sind die hierfür notwendigen Auslagen – da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten und nicht separat zu vergüten ist (vgl. Urteil SK.2017.58 des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3).