Vorliegend erfolgt ein Freispruch vom Vorwurf der üblen Nachrede. Demnach ist die Beschuldigte für ihre ganzen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen. Nach § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung des frei gewählten Verteidigers nach dem angemessenen Zeitaufwand, wobei der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 beträgt. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT)