Die Ehre der Privatkläger und damit das geschützte Rechtsgut hätte in weit gravierender Art und Weise verletzt werden können. Damit gelingt der Beschuldigten der Gutglaubensbeweis und sie ist vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).