gesetzt worden war. Hinsichtlich der Sorgfaltspflicht ist zu beachten, dass der Verbreitungsgrad der ehrverletzenden Aussage sehr gering war und ausschliesslich gegenüber einer Behörde erfolgte, welche einem Amtsgeheimnis unterliegt. Aufgrund der Unterredung mit E. hat die Beschuldigte vorgängig die ihr zumutbaren Schritte unternommen, um von der Wahrheit ihrer ehrverletzenden Äusserung auszugehen und sie ist ihrer an keine hohen Anforderungen gestellten Sorgfaltspflicht (vgl. dazu E. 4.5.1) nachgekommen. Zudem wiegt der Vorwurf nicht schwer. Die Ehre der Privatkläger und damit das geschützte Rechtsgut hätte in weit gravierender Art und Weise verletzt werden können.