Die Beschuldigte machte die ehrverletzende Äusserung gegenüber einer Behörde anlässlich eines Beschwerdeverfahrens und legte glaubhaft dar, dass sie dadurch ein allenfalls rechtsmissbräuchliches Verhalten der Privatkläger aufzuzeigen versuchte (vgl. E. 4.3.2). Es lässt sich nicht erkennen, dass sich die Beschuldigte lediglich in der Absicht, den Privatklägern etwas Übles vorzuwerfen, gegenüber dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt geäussert hätte. Dass die Äusserung zur Wahrung berechtigter Interessen erfolgte, ist somit – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urteil E. 2.12.3) – nicht von vornherein auszuschliessen.