Anhand der Äusserungen der Tochter von M. gegenüber der Beschuldigten und ihrem Ehemann war der Beschuldigten das zerrütte Nachbarschaftsverhältnis zwischen M. und den Privatklägern bekannt. Auch wenn aufgrund des Umstands, dass die Beschuldigte die ehrverletzende Äusserung nicht völlig unbegründet getätigt hat (vgl. E. 4.3.2), nicht darauf geschlossen werden kann, dass sie auch ernsthafte Gründe hatte, diese für wahr zu halten (BGE 124 IV 149 E. 3b), ist vorliegend der Rahmen der gemachten Äusserung zu berücksichtigen.