4.5.2. Die Beschuldigte macht geltend, dass sie aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen mit den Privatklägern als Nachbarn und den Erzählungen von E., der Tochter von M., jeden Anlass gehabt habe, die Schilderung über die Schikane und das Fehlverhalten der Privatkläger gegenüber M. zu glauben und die Äusserung im Schreiben vom 6. April 2020 in gutem Glauben erfolgt sei (Protokoll Hauptverhandlung S. 8; Berufungsbegründung Ziff. 8). - 15 -