Das Privatstrafverfahren wurde mittels eines durch die Parteien geschlossenen Vergleichs beendet (vgl. Vergleich vom 28. Juni 2001 im Verfahren PS.2000.50007). Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, geht aus dem Vergleich nicht hervor, dass M. jahrelang psychisch unter Druck gesetzt worden sei (Urteil E. 2.11.2). So stellt der geschlossene Vergleich keine Anerkennung eines eigenen Fehlverhaltens der Privatkläger dar. Gestützt auf die Akten des Privatstrafverfahrens lässt sich zwar ein angespanntes Nachbarschaftsverhältnis resp. ein Nachbarschaftskonflikt erkennen, welcher für M. anhand der von ihr zusammengefassten Schilderung belastend gewesen zu sein scheint.