Im Übrigen war zwar die von der Beschuldigten gemachte Tatsachenbehauptung nicht geeignet, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu beeinflussen, da die Beschwerde der Privatkläger gutgeheissen wurde (vgl. Entscheid BVU vom 12. Mai 2020). Dennoch geht das Obergericht davon aus, dass die Beschuldigte die Äusserung im erwähnten Schreiben nicht nur zum Zweck verfasste, die Privatkläger gegenüber dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt in einem schlechten Licht darzustellen. Die Beschuldigte hat vielmehr überzeugend darlegt, dass sie ein ihrer Ansicht nach rechtsmissbräuchliches Verhalten der Privatkläger im Beschwerdeverfahren aufzuzeigen versuchte (Protokoll Hauptverhandlung S. 8 ff.;