entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (Berufungsbegründung Ziff. 5) nicht um eine Retorsion im Sinne des fakultativen Strafbefreiungsgrunds der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 3 StGB handelt, nachdem die üble Nachrede eine solche nicht kennt und die Beschimpfung gegenüber der üblen Nachrede ferner subsidiär ist (BGE 128 IV 53 E. 1f).