Die von der Beschuldigten im Schreiben vom 6. April 2020 angedeuteten "persönlichen Anschuldigungen" sind nach Ansicht des Obergerichts daher nicht vollumfänglich haltlos, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass die Beschuldigte die Äusserung auch als Reaktion auf das Schreiben der Privatkläger vom 7. November 2019 und somit nicht völlig unbegründet machte. Dabei gilt es jedoch festzuhalten, dass es sich - 13 -