Ohne diese Aussagen einer genauen Prüfung zu unterziehen, ist von vornherein nicht auszuschliessen, dass solche bei einem unbefangenen Durchschnittadressat den Eindruck erwecken könnten, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann sich nicht um das Wohl ihrer Kinder sorgten oder sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten würden. Die von der Beschuldigten im Schreiben vom 6. April 2020 angedeuteten "persönlichen Anschuldigungen" sind nach Ansicht des Obergerichts daher nicht vollumfänglich haltlos, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass die Beschuldigte die Äusserung auch als Reaktion auf das Schreiben der Privatkläger vom 7. November 2019 und somit nicht völlig unbegründet machte.