4.3.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Privatkläger durch ihre Einsprache im Baubewilligungsverfahren und dem darauffolgenden Beschwerdeverfahren die ihnen zustehenden Verfahrensrechte wahrgenommen und grundsätzlich sachlich argumentiert haben (Urteil E. 2.10.2). Dennoch sind die von der Beschuldigten vorgebrachten Unterstellungen der Privatkläger ihr gegenüber und ihrem Ehemann nicht vollumfänglich von der Hand zu weisen (Protokoll Hauptverhandlung S. 5 f.; Berufungsbegründung Ziff. 5).