Sie wird indes nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen, wenn kumulativ keine begründete Veranlassung für die Äusserung bestand und diese vorwiegend mit der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen (Beleidigungsabsicht), vorgebracht wurde (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Bezüglich der Ausführungen zu den kumulativen Voraussetzungen kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urteil E. 2.10.1). Ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschuldigten zum Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB erfüllt sind, prüft der Richter von Amtes wegen (BGE 137 IV 313 E. 2.4.2 und 2.4.4).