4.3. 4.3.1. Die Beschuldigte ist nicht strafbar, wenn sie den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis erbringen kann (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Beweislast und das Beweislastrisiko trägt die Beschuldigte; der Grundsatz "in dubio pro reo" greift nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2013 vom 19. Mai 2014 E. 4.1.1). Sie wird indes nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen, wenn kumulativ keine begründete Veranlassung für die Äusserung bestand und diese vorwiegend mit der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen (Beleidigungsabsicht), vorgebracht wurde (Art.