4.2.2. Selbst wenn zu Gunsten der Beschuldigten davon ausgegangen wird, dass es nicht ihre tatsächliche Absicht war, die Privatkläger in ihrer Ehre zu verletzen, musste ihr als juristische Laiin trotzdem bewusst gewesen sein, dass ihre formulierte ehrverletzende Anschuldigung zur Rufschädigung geeignet ist oder sie nahm dies zumindest in Kauf. Indem sie die Äusserung in einer Stellungnahme an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt formulierte, handelte die Beschuldigte ferner vorsätzlich in Bezug auf die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten.