4.2. 4.2.1. In subjektiver Hinsicht wird (Eventual-)Vorsatz verlangt. Der Vorsatz muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist indes nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.1). Ebenso eine (eventual-)vorsätzliche, tatsächliche Schädigung des Rufs wird nicht vorausgesetzt (RIKLIN, a.a.O., N 10 zu Art. 173 StGB).