Im Übrigen formulierte die Beschuldigte die ehrverletzende Passage auch nicht als blosse Vermutung. Inwiefern die Aussage das dazumal hängende Beschwerdeverfahren hätte beeinflussen sollen, ist nicht dargetan. Folglich ist die Äusserung "…Die Vorgängerin unseres Hauses, eine ältere, alleinstehende Frau, wurde durch die Familie jahrelang psychisch unter Druck gesetzt…" als ehrverletzend im Sinne von Art. 173 StGB zu werten.