Beschuldigten als Prozesspartei grundsätzlich zusteht, ihre Standpunkte mit einer gewissen Klarheit und Prägnanz zu vertreten. Im Beschwerdeverfahren bezüglich der Frage der Bewilligung des Einbaus einer Wärmepumpenheizung tut es indes nichts zur Sache, ob die Gegenpartei eine ältere, alleinstehende Frau jahrelang psychisch unter Druck gesetzt hat, selbst wenn damit auf ein allenfalls rechtsmissbräuchliches Verhalten hingedeutet werden sollte (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 3). Die verfasste Äusserung wurde daher ohne ausreichend erkennbaren Sachbezug abgegeben. Im Übrigen formulierte die Beschuldigte die ehrverletzende Passage auch nicht als blosse Vermutung.