Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt "jemanden unter Druck setzten" keine strafbare Handlung dar (Urteil E. 2.9.2.1) und als Ausdruck für sich alleine betrachtet auch keine Ehrverletzung im Sinne einer üblen Nachrede. Unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks, welchen die fragliche Äusserung bei unbefangenen Drittpersonen hinterlässt, hat diese indes ehrverletzenden Charakter. Die Aussage, eine ältere, alleinstehende Frau psychisch unter Druck setzen erweckt bei unbeteiligten Dritten den Eindruck, die Privatkläger hätten durch ihr Verhalten auf die psychische Integrität der Frau eingewirkt und möglicherweise auch eine gewisse Schwäche ausgenutzt.