4.1.2. Vorliegend äusserte die Beschuldigte im Schreiben vom 6. April 2020 gegenüber dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt, und somit einem Dritten in Form einer Behörde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2), dass "die Familie" die Vorgängerin ihres Hauses jahrelang psychisch unter Druck gesetzt habe. Aus dem Kontext des erwähnten Schreibens ist sodann zweifelsfrei erkennbar, dass es sich bei "der Familie" um die Privatkläger handelte.