Tatsachen sind Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich sind (BGE 118 IV 41 E. 3). Vom Tatbestand der üblen Nachrede wird gefordert, dass die ehrenrührige Äusserung gegenüber einem Dritten erfolgt (BGE 145 IV 462 E. 4.3.3).