je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 2.3). Gegenstand der üblen Nachrede sind Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile, wobei letztere Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen, also Meinungsäusserungen mit tatsächlichem Inhalt, sind (RIKLIN, a.a.O., N 45 ff. zu Vor Art. 173 StGB). Tatsachen sind Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich sind (BGE 118 IV 41 E. 3).