BGE 132 IV 112 E. 2.1). Die sittliche Ehre wird verletzt, wenn jemandem ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen wird bzw. als nicht charakterlich einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N 20 zu Vor Art. 173). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – - 10 -