3.2. Der angeklagte Sachverhalt wird von der Beschuldigten sodann nicht bestritten (Berufungsbegründung Ziff. 2) und ist gestützt auf die Akten erstellt. Demnach ist zu prüfen, ob sich die Beschuldigte durch die im Schreiben vom 6. April 2020 – welches ebenfalls von ihrem Ehemann unterzeichnet wurde – gemachte Äusserung "... Die Vorgängerin unseres Hauses, eine ältere, alleinstehende Frau, wurde durch die Familie jahrelang psychisch unter Druck gesetzt, …" (vgl. UA act. 15) der üblen Nachrede strafbar gemacht hat.