3.1.3. Die Beschuldigte rügt mit Berufungsbegründung zum einen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Durch die Äusserung im Schreiben vom 6. April 2020 sei weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt. Zum anderen sei die Äusserung aus berechtigtem Anlass erfolgt und entspreche der Wahrheit. Die Beschuldigte habe überdies in guten Treuen gehandelt und sei gutgläubig gewesen, so dass sie von Schuld und Strafe freizusprechen sei (Berufungsbegründung Ziff. 3 ff.).