Der Wahrheitsbeweis stehe der Beschuldigten nicht offen und selbst wenn sie zum Wahrheitsbeweis zugelassen würde, wäre ihr dieser nicht gelungen, da aufgrund der Akten nicht ersichtlich sei, dass die Vorgängerin ihres Hauses von den Privatklägern jahrelang psychisch unter Druck gesetzt worden sei. Die Beschuldigte habe ferner auch den Gutglaubensbeweis nicht erbringen können, nachdem sie aufgrund der Aussagen der Tochter der Vorgängerin ihres Hauses die im Schreiben vom 6. April 2020 -9- gemachte Äusserung nicht in guten Treuen für wahr gehalten haben dürfe (Urteil 2.9 ff.).