3.1.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass es sich bei der Äusserung der Beschuldigten um eine Tatsachenbehauptung handle, mit welcher die Privatkläger eines unehrenhaften, sozialethisch verpönten Verhaltens bezichtigt würden. Durch diese Aussage würden die Privatkläger als charakterlich nicht einwandfreie, integre Menschen dargestellt. Der Wahrheitsbeweis stehe der Beschuldigten nicht offen und selbst wenn sie zum Wahrheitsbeweis zugelassen würde, wäre ihr dieser nicht gelungen, da aufgrund der Akten nicht ersichtlich sei, dass die Vorgängerin ihres Hauses von den Privatklägern jahrelang psychisch unter Druck gesetzt worden sei.