2.3.3. Sodann beantragt die Beschuldigte, es seien alle Akten von Zivil- und Strafverfahren des Bezirksgerichts Kulm beizuziehen, an welchen die Familie J. beteiligt gewesen sei; ebenso alle Verfahrensakten des Gemeinderats X.. Dieser Antrag ist abzuweisen. Zum einen ist mit der Vorinstanz der Beizug von Verfahrensakten in unbeschränktem Umfang unverhältnismässig. Im Übrigen wurden die Akten der Verfahren mit Beteiligung der Privatkläger und M. sowie die Akten des Baubewilligungsund Beschwerdeverfahrens im vorinstanzlichen Verfahren bereits beigezogen (GA act.