Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 2.3 m.w.H.). 2.3. 2.3.1. E. wurde noch nie dazu befragt, ob es den wahren Begebenheiten entspreche, dass sie der Beschuldigten erzählt habe, dass ihre Mutter, M., von den Privatklägern psychisch unter Druck gesetzt worden sei. Entsprechend wurde die Zeugin vor Obergericht vorgeladen. 2.3.2. Auf die Befragung der Nachbarn F. und G. kann verzichtet werden, nachdem – wie noch zu zeigen ist (vgl. E. 4.5.3) – E. die von der Beschuldigten im Schreiben vom 6. April 2020 verfasste Äusserung glaubhaft bestätigte. -8-