2.2. 2.2.1. Die Parteien haben vor und während der erstinstanzlichen Verhandlung bis zum Abschluss des Beweisverfahrens Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.4.2 f.; vgl. Art. 331 Abs. 2 sowie 3 StPO, Art. 339 Abs. 2 und 4 StPO, Art. 345 StPO). Daher ist trotz der vorgängigen Gelegenheit, im Untersuchungsverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren vor der Hauptverhandlung die Befragung von Zeugen zu beantragen, der im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag -7- der Beschuldigten nicht als trölerisch zu bezeichnen und nachfolgend zu prüfen.