4.5. Mit Berufungsbegründung vom 24. August 2021 hielt die Beschuldigte an ihren gestellten Berufungsanträgen fest. 4.6. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Berufungsantwort vom 26. August 2021 unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 4.7. Die Verfahrensleiterin ordnete mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 den Wechsel ins mündliche Verfahren an. 4.8. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 wurde die Beschuldigte gestützt auf ihr Gesuch (Coronasymptome) von der Verhandlung dispensiert.