4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive MwSt." -5- 4.2. Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschlussberufung zu erklären. 4.3. Die Privatklägerin 1 und der Privatkläger 2 stellten mit Eingabe vom 1. Juli 2021 folgende Anträge: " 1. Auf die Berufungserklärung vom 23.06.2021 der Beschuldigten sei nicht einzutreten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 4.4. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet.