Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.157 (ST.2020.80; StA.2020.2521) Urteil vom 18. Januar 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber i.V. Diener Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Privatklägerin 1 A. J._____, […] Privatkläger 2 B. J._____, […] Beschuldigte C._____, geboren am tt.mm.1983, von Malix, […] verteidigt durch Fürsprecher Daniel Buchser, […] Gegenstand Üble Nachrede -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess gegen die Beschuldigte am 1. Juli 2020 den folgenden Strafbefehl: " Sachverhalt: Üble Nachrede Die Beschuldigte hat die Privatkläger bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderen Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt, indem sie zusammen mit ihrem Ehemann in einer Stellungnahme vom 6. April 2020 an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau hinsichtlich der Privatkläger geäussert hat: "…Die Vorgängerin unseres Hauses, eine ältere, alleinstehende Frau, wurde durch die Familie jahrelang psychisch unter Druck gesetzt…". Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 173 StGB Die Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 300.00 Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 300.00 Rechnungsbetrag CHF 600.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen." 2. Die Beschuldigte erhob dagegen am 7. Juli 2020 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt am Strafbefehl fest und überwies -3- die Akten mit Verfügung vom 25. August 2020 dem Bezirksgericht Kulm zur Durchführung des Hauptverfahrens. 3. 3.1. Am 4. Februar 2021 fand die Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm mit Befragung von D. als Beschuldigter im Verfahren SST.2021.156 sowie der Beschuldigten statt. 3.2. Die Privatklägerin 1 und der Privatkläger 2 wurden mit Verfügung des Bezirksgerichts Kulm vom 15. Januar 2021 vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung dispensiert. Die Privatklägerin 1 stellte indes bereits mit Eingabe vom 12. Januar 2021 eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 1'000.00. 3.3. Die Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende Anträge: " 1. Die Beschuldigten seien von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Den Beschuldigten sei eine Genugtuung von je Fr. 500.00, d.h. insgesamt Fr. 1'000.00 zulasten der Staatskasse, eventualiter zulasten der Strafkläger zuzusprechen. 3. Eventualiter seien als Zeugen einzuvernehmen:  E., […]  F., […]  G., […]  H., […] 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, eventualiter zulasten der Strafkläger." 3.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm erkannte am 4. Februar 2021: " 1. Die Beschuldigte ist schuldig: - der üblen Nachrede gemäss Art. 173. 2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 10 Tagessätzen Geldstrafe -4- verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 40.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 400.00. 3. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Zivilforderung der Zivil- und Strafklägerin A. J. wird abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 400.00 c) den anderen Auslagen von Fr. 60.00 Total Fr. 860.00 Der Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. b) und c) im Gesamtbetrag von Fr. 860.00 auferlegt. 6. Die Beschuldigte trägt ihre Kosten selber." 3.5. Gegen das ihr im Dispositiv zugestellte Urteil meldete die Beschuldigte am 23. Februar 2021 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 15. Juni 2021 zugestellt. 4. 4.1. Mit Berufungserklärung vom 23. Juni 2021 erklärte die Beschuldigte Berufung und stellte folgende Anträge: " 1. Das angefochtene Urteil sei in den Ziffern 1., 2., 3., 5. und 6. aufzuheben. 2. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Beweisanträge: a) Es seien vom Bezirksgericht Kulm alle Akten von Zivil- und Strafverfahren beizuziehen, an denen die Familie J., […], beteiligt war. b) Es seien vom Gemeinderat X. alle Verfahrensakten beizuziehen derjenigen Verfahren, an denen die Familie J., […], beteiligt war. c) Es seien als Zeugen einzuvernehmen:  E., […]  F., […]  G., […] 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive MwSt." -5- 4.2. Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschlussberufung zu erklären. 4.3. Die Privatklägerin 1 und der Privatkläger 2 stellten mit Eingabe vom 1. Juli 2021 folgende Anträge: " 1. Auf die Berufungserklärung vom 23.06.2021 der Beschuldigten sei nicht einzutreten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 4.4. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. 4.5. Mit Berufungsbegründung vom 24. August 2021 hielt die Beschuldigte an ihren gestellten Berufungsanträgen fest. 4.6. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Berufungsantwort vom 26. August 2021 unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 4.7. Die Verfahrensleiterin ordnete mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 den Wechsel ins mündliche Verfahren an. 4.8. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 wurde die Beschuldigte gestützt auf ihr Gesuch (Coronasymptome) von der Verhandlung dispensiert. 4.9. Die Berufungsverhandlung mit Befragung der Zeugin E. fand am 18. Januar 2022 statt. Die Beschuldigte hielt an ihren mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm vom 4. Februar 2021, mit welchem die Beschuldigte der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 40.00, Probezeit zwei Jahre, verurteilt wurde. 1.2. Mit Berufung beantragt die Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen zu werden mit entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und vollständig zu überprüfen. 2. 2.1. 2.1.1. Die Beschuldigte stellt mit Berufungserklärung verschiedene Beweisanträge: Neben zusätzlich beizuziehenden Akten (Beweisanträge Ziff. 3a und 3b) seien E., F. und G. als Zeugen zu befragen (Beweisantrag Ziff. 3c). 2.1.2. Die Vorinstanz wies den bereits anlässlich der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag der Einvernahme der genannten Zeugen mit der Begründung ab, dieser sei trölerisch. Es sei der Beschuldigten bereits vorgängig mehrmals die Gelegenheit geboten worden, die Einvernahme der ihr bereits damals bekannten, potentiellen Zeugen zu beantragen. Zudem sei die Vorinstanz im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung der Überzeugung, dass die beantragten Beweise nichts am entsprechenden Urteil zu ändern vermögen (Urteil E. 2.13). 2.2. 2.2.1. Die Parteien haben vor und während der erstinstanzlichen Verhandlung bis zum Abschluss des Beweisverfahrens Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.4.2 f.; vgl. Art. 331 Abs. 2 sowie 3 StPO, Art. 339 Abs. 2 und 4 StPO, Art. 345 StPO). Daher ist trotz der vorgängigen Gelegenheit, im Untersuchungsverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren vor der Hauptverhandlung die Befragung von Zeugen zu beantragen, der im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag -7- der Beschuldigten nicht als trölerisch zu bezeichnen und nachfolgend zu prüfen. 2.2.2. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die antizipierte Beweiswürdigung zulässig, wenn die Strafbehörde aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und die beantragte Beweiserhebung daran nichts zu ändern vermag (BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 vom 10. Juli 2009 E. 2.6). Hierfür muss sie das derzeit bestehende vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages ergänzen und würdigen. Zulässig ist die Ablehnung des Beweisantrags, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist. Bei der Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung ist Zurückhaltung geboten, wird damit doch der Anspruch auf das rechtliche Gehör eingeschränkt. Es darf nicht leichthin angenommen werden, dass das Beweisergebnis aufgrund der bereits abgenommenen Beweise feststeht. Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 2.3 m.w.H.). 2.3. 2.3.1. E. wurde noch nie dazu befragt, ob es den wahren Begebenheiten entspreche, dass sie der Beschuldigten erzählt habe, dass ihre Mutter, M., von den Privatklägern psychisch unter Druck gesetzt worden sei. Entsprechend wurde die Zeugin vor Obergericht vorgeladen. 2.3.2. Auf die Befragung der Nachbarn F. und G. kann verzichtet werden, nachdem – wie noch zu zeigen ist (vgl. E. 4.5.3) – E. die von der Beschuldigten im Schreiben vom 6. April 2020 verfasste Äusserung glaubhaft bestätigte. -8- 2.3.3. Sodann beantragt die Beschuldigte, es seien alle Akten von Zivil- und Strafverfahren des Bezirksgerichts Kulm beizuziehen, an welchen die Familie J. beteiligt gewesen sei; ebenso alle Verfahrensakten des Gemeinderats X.. Dieser Antrag ist abzuweisen. Zum einen ist mit der Vorinstanz der Beizug von Verfahrensakten in unbeschränktem Umfang unverhältnismässig. Im Übrigen wurden die Akten der Verfahren mit Beteiligung der Privatkläger und M. sowie die Akten des Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahrens im vorinstanzlichen Verfahren bereits beigezogen (GA act. 17 f.). Zum anderen ist vorliegend einzig die Äusserung der Beschuldigten im Schreiben vom 6. April 2020 strafrechtlich zu würdigen. Diese betrifft das Verhältnis zwischen M. – als Vorgängerin des Hauses der Beschuldigten und ihres Ehemanns – und den Privatklägern. Ein allfälliges schikanöses oder rechtsmissbräuchliches Verhalten der Privatkläger gegenüber weiteren Nachbarn oder der Gemeinde (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 8 ff.) ist für das vorliegende Verfahren irrelevant. 3. 3.1. 3.1.1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sich zusammen mit ihrem Ehemann, D. (Beschuldigter im Verfahren SST.2021.156) am 6. April 2020 in einer Stellungnahme an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau wie folgt über die Privatkläger geäussert zu haben: "... Die Vorgängerin unseres Hauses, eine ältere, alleinstehende Frau, wurde durch die Familie jahrelang psychisch unter Druck gesetzt, …". Damit habe sich die Beschuldigte der üblen Nachrede schuldig gemacht (Strafbefehl, UA act. 29 f.). 3.1.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass es sich bei der Äusserung der Beschuldigten um eine Tatsachenbehauptung handle, mit welcher die Privatkläger eines unehrenhaften, sozialethisch verpönten Verhaltens bezichtigt würden. Durch diese Aussage würden die Privatkläger als charakterlich nicht einwandfreie, integre Menschen dargestellt. Der Wahrheitsbeweis stehe der Beschuldigten nicht offen und selbst wenn sie zum Wahrheitsbeweis zugelassen würde, wäre ihr dieser nicht gelungen, da aufgrund der Akten nicht ersichtlich sei, dass die Vorgängerin ihres Hauses von den Privatklägern jahrelang psychisch unter Druck gesetzt worden sei. Die Beschuldigte habe ferner auch den Gutglaubensbeweis nicht erbringen können, nachdem sie aufgrund der Aussagen der Tochter der Vorgängerin ihres Hauses die im Schreiben vom 6. April 2020 -9- gemachte Äusserung nicht in guten Treuen für wahr gehalten haben dürfe (Urteil 2.9 ff.). 3.1.3. Die Beschuldigte rügt mit Berufungsbegründung zum einen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Durch die Äusserung im Schreiben vom 6. April 2020 sei weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt. Zum anderen sei die Äusserung aus berechtigtem Anlass erfolgt und entspreche der Wahrheit. Die Beschuldigte habe überdies in guten Treuen gehandelt und sei gutgläubig gewesen, so dass sie von Schuld und Strafe freizusprechen sei (Berufungsbegründung Ziff. 3 ff.). 3.2. Der angeklagte Sachverhalt wird von der Beschuldigten sodann nicht bestritten (Berufungsbegründung Ziff. 2) und ist gestützt auf die Akten erstellt. Demnach ist zu prüfen, ob sich die Beschuldigte durch die im Schreiben vom 6. April 2020 – welches ebenfalls von ihrem Ehemann unterzeichnet wurde – gemachte Äusserung "... Die Vorgängerin unseres Hauses, eine ältere, alleinstehende Frau, wurde durch die Familie jahrelang psychisch unter Druck gesetzt, …" (vgl. UA act. 15) der üblen Nachrede strafbar gemacht hat. 4. 4.1. 4.1.1. Wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Die Ehrverletzungstatbestände (Art. 173 ff. StGB) schützen dabei die sogenannte sittliche Ehre, also den Ruf ein ehrbarer Mensch zu sein und sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 132 IV 112 E. 2.1). Die sittliche Ehre wird verletzt, wenn jemandem ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen wird bzw. als nicht charakterlich einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N 20 zu Vor Art. 173). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – - 10 - je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 2.3). Gegenstand der üblen Nachrede sind Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile, wobei letztere Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen, also Meinungsäusserungen mit tatsächlichem Inhalt, sind (RIKLIN, a.a.O., N 45 ff. zu Vor Art. 173 StGB). Tatsachen sind Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich sind (BGE 118 IV 41 E. 3). Vom Tatbestand der üblen Nachrede wird gefordert, dass die ehrenrührige Äusserung gegenüber einem Dritten erfolgt (BGE 145 IV 462 E. 4.3.3). 4.1.2. Vorliegend äusserte die Beschuldigte im Schreiben vom 6. April 2020 gegenüber dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt, und somit einem Dritten in Form einer Behörde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2), dass "die Familie" die Vorgängerin ihres Hauses jahrelang psychisch unter Druck gesetzt habe. Aus dem Kontext des erwähnten Schreibens ist sodann zweifelsfrei erkennbar, dass es sich bei "der Familie" um die Privatkläger handelte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt "jemanden unter Druck setzten" keine strafbare Handlung dar (Urteil E. 2.9.2.1) und als Ausdruck für sich alleine betrachtet auch keine Ehrverletzung im Sinne einer üblen Nachrede. Unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks, welchen die fragliche Äusserung bei unbefangenen Drittpersonen hinterlässt, hat diese indes ehrverletzenden Charakter. Die Aussage, eine ältere, alleinstehende Frau psychisch unter Druck setzen erweckt bei unbeteiligten Dritten den Eindruck, die Privatkläger hätten durch ihr Verhalten auf die psychische Integrität der Frau eingewirkt und möglicherweise auch eine gewisse Schwäche ausgenutzt. Denn durch die gewählte Wortwahl der Adjektive "ältere, alleinstehende" wird mit der Vorinstanz eine Hilflosigkeit der unter Druck gesetzten Person ausgedrückt und suggeriert somit eine Unehrenhaftigkeit der Privatkläger. Eine ältere, alleinstehende Frau psychisch unter Druck zu setzten widerspricht der allgemein herrschenden Moralvorstellung. Ferner zeugt auch die Formulierung "jahrelang" davon, dass es sich nicht um ein allenfalls annehmbares einmaliges Ereignis handelte. Die Privatkläger werden damit gesamthaft betrachtet einer Handlungsweise bezichtigt, welche kein ehrbarer Mensch vornehmen würde. Ihnen wird ein sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen und sie werden als charakterlich nicht einwandfreie, als nicht anständige, integre Menschen dargestellt. Zwar erfolgte die im Schreiben gemachte Äusserung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens bezüglich einer Baubewilligung, in welchem es der - 11 - Beschuldigten als Prozesspartei grundsätzlich zusteht, ihre Standpunkte mit einer gewissen Klarheit und Prägnanz zu vertreten. Im Beschwerdeverfahren bezüglich der Frage der Bewilligung des Einbaus einer Wärmepumpenheizung tut es indes nichts zur Sache, ob die Gegenpartei eine ältere, alleinstehende Frau jahrelang psychisch unter Druck gesetzt hat, selbst wenn damit auf ein allenfalls rechtsmiss- bräuchliches Verhalten hingedeutet werden sollte (vgl. Berufungs- begründung Ziff. 3). Die verfasste Äusserung wurde daher ohne ausreichend erkennbaren Sachbezug abgegeben. Im Übrigen formulierte die Beschuldigte die ehrverletzende Passage auch nicht als blosse Vermutung. Inwiefern die Aussage das dazumal hängende Beschwerde- verfahren hätte beeinflussen sollen, ist nicht dargetan. Folglich ist die Äusserung "…Die Vorgängerin unseres Hauses, eine ältere, alleinstehende Frau, wurde durch die Familie jahrelang psychisch unter Druck gesetzt…" als ehrverletzend im Sinne von Art. 173 StGB zu werten. 4.2. 4.2.1. In subjektiver Hinsicht wird (Eventual-)Vorsatz verlangt. Der Vorsatz muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist indes nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.1). Ebenso eine (eventual-)vorsätzliche, tatsächliche Schädigung des Rufs wird nicht vorausgesetzt (RIKLIN, a.a.O., N 10 zu Art. 173 StGB). 4.2.2. Selbst wenn zu Gunsten der Beschuldigten davon ausgegangen wird, dass es nicht ihre tatsächliche Absicht war, die Privatkläger in ihrer Ehre zu verletzen, musste ihr als juristische Laiin trotzdem bewusst gewesen sein, dass ihre formulierte ehrverletzende Anschuldigung zur Rufschädigung geeignet ist oder sie nahm dies zumindest in Kauf. Indem sie die Äusserung in einer Stellungnahme an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt formulierte, handelte die Beschuldigte ferner vorsätzlich in Bezug auf die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten. Auch unter der Annahme, dass die Beschuldigte auf ein allfällig rechtsmissbräuchliches Verhalten der Privatkläger im Bauvorhaben aufmerksam machen wollte, ist die gewählte Ausdrucksform bei Weitem nicht geeignet, ein solches darzulegen. Wie oben aufgezeigt (vgl. E. 4.1.2), erfolgte die Aussage ohne ausreichenden Sachbezug und ohne ersichtliche positive Beeinflussung des Beschwerdeverfahrens. Der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede ist daher ebenfalls erfüllt. - 12 - 4.3. 4.3.1. Die Beschuldigte ist nicht strafbar, wenn sie den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis erbringen kann (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Beweislast und das Beweislastrisiko trägt die Beschuldigte; der Grundsatz "in dubio pro reo" greift nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2013 vom 19. Mai 2014 E. 4.1.1). Sie wird indes nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen, wenn kumulativ keine begründete Veranlassung für die Äusserung bestand und diese vorwiegend mit der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen (Beleidigungsabsicht), vorgebracht wurde (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Bezüglich der Ausführungen zu den kumulativen Voraussetzungen kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urteil E. 2.10.1). Ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschuldigten zum Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB erfüllt sind, prüft der Richter von Amtes wegen (BGE 137 IV 313 E. 2.4.2 und 2.4.4). 4.3.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Privatkläger durch ihre Einsprache im Baubewilligungsverfahren und dem darauffolgenden Beschwerdeverfahren die ihnen zustehenden Verfahrensrechte wahr- genommen und grundsätzlich sachlich argumentiert haben (Urteil E. 2.10.2). Dennoch sind die von der Beschuldigten vorgebrachten Unterstellungen der Privatkläger ihr gegenüber und ihrem Ehemann nicht vollumfänglich von der Hand zu weisen (Protokoll Hauptverhandlung S. 5 f.; Berufungsbegründung Ziff. 5). In der von den Privatklägern vom 7. November 2019 an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt verfassten Stellungnahme sind durchaus einzelne Passagen enthalten, welche den Anschein einer ehrenrührigen Unterstellung resp. eines Fehlverhaltens andeuten. So wird der Beschuldigten und ihrem Ehemann unter anderem vorgeworfen, sie hätten in Kauf genommen, dass ihre Kinder durch ihr Verhalten eine Erkrankung erleiden oder sie eher eine allfällige Busse wegen Bauens ohne Bewilligung bezahlen würden, da es im Vergleich zum Beachten behördlicher Anweisungen offenbar das kleinere Übel gewesen sei (BVURA. 19.473, Stellungnahme vom 7. November 2019 Ziff. 3 und 5). Ohne diese Aussagen einer genauen Prüfung zu unterziehen, ist von vornherein nicht auszuschliessen, dass solche bei einem unbefangenen Durchschnittadressat den Eindruck erwecken könnten, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann sich nicht um das Wohl ihrer Kinder sorgten oder sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten würden. Die von der Beschuldigten im Schreiben vom 6. April 2020 angedeuteten "persönlichen Anschuldigungen" sind nach Ansicht des Obergerichts daher nicht vollumfänglich haltlos, weshalb nicht auszu- schliessen ist, dass die Beschuldigte die Äusserung auch als Reaktion auf das Schreiben der Privatkläger vom 7. November 2019 und somit nicht völlig unbegründet machte. Dabei gilt es jedoch festzuhalten, dass es sich - 13 - entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (Berufungsbegründung Ziff. 5) nicht um eine Retorsion im Sinne des fakultativen Strafbe- freiungsgrunds der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 3 StGB handelt, nachdem die üble Nachrede eine solche nicht kennt und die Beschimpfung gegenüber der üblen Nachrede ferner subsidiär ist (BGE 128 IV 53 E. 1f). Im Übrigen war zwar die von der Beschuldigten gemachte Tatsachenbehauptung nicht geeignet, den Ausgang des Beschwerde- verfahrens zu beeinflussen, da die Beschwerde der Privatkläger gutge- heissen wurde (vgl. Entscheid BVU vom 12. Mai 2020). Dennoch geht das Obergericht davon aus, dass die Beschuldigte die Äusserung im erwähnten Schreiben nicht nur zum Zweck verfasste, die Privatkläger gegenüber dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt in einem schlechten Licht darzustellen. Die Beschuldigte hat vielmehr überzeugend darlegt, dass sie ein ihrer Ansicht nach rechtsmissbräuchliches Verhalten der Privatkläger im Beschwerdeverfahren aufzuzeigen versuchte (Protokoll Hauptver- handlung S. 8 ff.; Berufungsbegründung Ziff. 5) und damit nicht mit ausschliesslicher Beleidigungsabsicht handelte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der Tatsache, dass die Zulassung zum Entlastungs- beweis die Regel darstellt und nur ausnahmsweise verwehrt wird, ist die Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1). 4.4. 4.4.1. Der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist erbracht, wenn die durch die inkriminierte Äusserung zum Ausdruck gebrachte Tatsachen- behauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.4). Dabei kann sich die Beschuldigte auch auf Umstände stützen, welche ihr erst nach der inkriminierten Äusserung bekannt werden oder sich im Laufe einer späteren Abklärung ergeben (BGE 124 149 E. 3a). 4.4.2. Zur Beweisführung, dass die Aussage "…Die Vorgängerin unseres Hauses, eine ältere, alleinstehende Frau, wurde durch die Familie jahrelang psychisch unter Druck gesetzt…" der Wahrheit entspreche, legt die Beschuldigte eine Zusammenstellung von der Vorgängerin ihres Hauses, M., ins Recht, über die Ereignisse, welche sich im Laufe der Jahre im Zusammenhang mit der Familie der Privatkläger ereignet haben sollen. Zudem bezieht sie sich auf die von der Vorinstanz zugezogenen Akten des Privatstrafverfahrens vor dem Bezirksgericht Kulm aus dem Jahr 2000 zwischen den Privatklägern resp. dessen Sohn und M.. - 14 - Das Privatstrafverfahren wurde mittels eines durch die Parteien geschlossenen Vergleichs beendet (vgl. Vergleich vom 28. Juni 2001 im Verfahren PS.2000.50007). Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, geht aus dem Vergleich nicht hervor, dass M. jahrelang psychisch unter Druck gesetzt worden sei (Urteil E. 2.11.2). So stellt der geschlossene Vergleich keine Anerkennung eines eigenen Fehlverhaltens der Privatkläger dar. Gestützt auf die Akten des Privatstrafverfahrens lässt sich zwar ein angespanntes Nachbarschaftsverhältnis resp. ein Nachbarschaftskonflikt erkennen, welcher für M. anhand der von ihr zusammengefassten Schilderung belastend gewesen zu sein scheint. Nichtsdestotrotz ist aufgrund der subjektiv geschilderten Wahrnehmung der Ereignisse durch M. und des abgeschlossenen Vergleichs nicht ausreichend erstellt, dass die von der Beschuldigten verfasste ehrverletzende Äusserung in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht, wodurch der Wahrheitsbeweis nicht erbracht werden konnte. 4.5. 4.5.1. Wenn die Beschuldigte die nach den konkreten Umständen und ihren persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit ihrer ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten, ist der Gutglaubensbeweis erbracht. Dabei genügt gute Treue nicht. Sie muss zusätzlich nachweisen, dass sie ernsthafte Gründe hatte, ihre Äusserungen für wahr zu halten. Denn wer die Ehre eines anderen verletzt, untersteht einer Sorgfaltspflicht (BGE 124 IV 149 E. 3b). Die erforderliche Informations- und Sorgfaltspflicht sowie der nötige Grad der Überzeugung sind unter Berücksichtigung des Einzelfalles zu beurteilen (BGE 118 IV 153 E. 4c). Bei ehrverletzenden Aussagen gegenüber Behörden sind keine hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht und an die vorgängigen Recherchen über den Wahrheitsgehalt zu stellen, sofern berechtigte Interessen das Motiv für den Behördenkontakt sind. Dasselbe gilt für ehrverletzende Äusserungen in einem Prozess zur Wahrung berechtigter Interessen (RIKLIN, a.a.O., N 7 und 22 zu Art. 173 StGB). Zu berücksichtigen bleibt, dass beim Gutglaubensbeweis nur auf die Umstände abgestellt werden darf, von denen die Beschuldigte im Zeitpunkt ihrer Äusserung Kenntnis hatte (BGE 124 IV 149 E. 3b). 4.5.2. Die Beschuldigte macht geltend, dass sie aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen mit den Privatklägern als Nachbarn und den Erzählungen von E., der Tochter von M., jeden Anlass gehabt habe, die Schilderung über die Schikane und das Fehlverhalten der Privatkläger gegenüber M. zu glauben und die Äusserung im Schreiben vom 6. April 2020 in gutem Glauben erfolgt sei (Protokoll Hauptverhandlung S. 8; Berufungsbegründung Ziff. 8). - 15 - Anhand der Äusserungen der Tochter von M. gegenüber der Beschuldigten und ihrem Ehemann war der Beschuldigten das zerrütte Nachbarschaftsverhältnis zwischen M. und den Privatklägern bekannt. Auch wenn aufgrund des Umstands, dass die Beschuldigte die ehrverletzende Äusserung nicht völlig unbegründet getätigt hat (vgl. E. 4.3.2), nicht darauf geschlossen werden kann, dass sie auch ernsthafte Gründe hatte, diese für wahr zu halten (BGE 124 IV 149 E. 3b), ist vorliegend der Rahmen der gemachten Äusserung zu berücksichtigen. Die Beschuldigte machte die ehrverletzende Äusserung gegenüber einer Behörde anlässlich eines Beschwerdeverfahrens und legte glaubhaft dar, dass sie dadurch ein allenfalls rechtsmissbräuchliches Verhalten der Privatkläger aufzuzeigen versuchte (vgl. E. 4.3.2). Es lässt sich nicht erkennen, dass sich die Beschuldigte lediglich in der Absicht, den Privatklägern etwas Übles vorzuwerfen, gegenüber dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt geäussert hätte. Dass die Äusserung zur Wahrung berechtigter Interessen erfolgte, ist somit – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urteil E. 2.12.3) – nicht von vornherein auszuschliessen. 4.5.3. Dass zwischen den Privatklägern und M. ein angespanntes Verhältnis bestand, bestätigte auch E., die Tochter von M., anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Januar 2022. Die Privatkläger hätten ihre Mutter über Jahre geplagt. Sie sei von den Privatklägern und den Söhnen auch schikaniert und beleidigt worden. Ihre Mutter habe unter dem Verhalten der Privatkläger gelitten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.). E. habe der Beschuldigten zwar nicht wortgetreu gesagt, dass ihre Mutter von den Privatklägern jahrelang psychisch unter Druck gesetzt worden sei, sinngemäss aber schon. So könne man schon sagen, das schikanöse, beleidigende und plagende Verhalten der Privatkläger entspreche einem psychischen unter Druck setzen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). E. bestätigte damit, der Beschuldigten davon berichtet zu haben, dass ihre Mutter von den Privatklägern jahrelang geplagt, beleidigt sowie schikaniert und damit sinngemäss psychisch unter Druck gesetzt worden sei. 4.5.4. Die Beschuldigte zeigte sich wiederholt überzeugt davon, dass die Eingaben der Privatkläger im Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahren rechtsmissbräuchlich und lediglich zur Schikane von ihr und ihrem Ehemann erfolgen würden (Protokoll Hauptverhandlung S. 3 ff.; Berufungsbegründung Ziff. 3 ff.). Die glaubhaften Äusserungen von E. mögen sie in ihrer Aussage bestärkt haben, dass dies bereits bei der Vorgängerin ihres Haus der Fall gewesen sei. Die Beschuldigte hatte somit, insbesondere auch aufgrund der Erzählungen von E., Gründe anzunehmen, dass M. von den Privatklägerin psychisch unter Druck - 16 - gesetzt worden war. Hinsichtlich der Sorgfaltspflicht ist zu beachten, dass der Verbreitungsgrad der ehrverletzenden Aussage sehr gering war und ausschliesslich gegenüber einer Behörde erfolgte, welche einem Amtsgeheimnis unterliegt. Aufgrund der Unterredung mit E. hat die Beschuldigte vorgängig die ihr zumutbaren Schritte unternommen, um von der Wahrheit ihrer ehrverletzenden Äusserung auszugehen und sie ist ihrer an keine hohen Anforderungen gestellten Sorgfaltspflicht (vgl. dazu E. 4.5.1) nachgekommen. Zudem wiegt der Vorwurf nicht schwer. Die Ehre der Privatkläger und damit das geschützte Rechtsgut hätte in weit gravierender Art und Weise verletzt werden können. Damit gelingt der Beschuldigten der Gutglaubensbeweis und sie ist vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Die Beschuldigte dringt mit ihren Anträgen durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. 5.2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Vorliegend erfolgt ein Freispruch vom Vorwurf der üblen Nachrede. Demnach ist die Beschuldigte für ihre ganzen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen. Nach § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung des frei gewählten Verteidigers nach dem angemessenen Zeitaufwand, wobei der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 beträgt. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT) 5.2.2. Der Verteidiger der Beschuldigten reichte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Januar 2022 eine Kostennote ein und ersuchte um Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 7'069.50 für das - 17 - Verfahren der Beschuldigten und dasjenige des Ehemanns (SST.2021.156). Der gemäss Kostennote geltend gemachte Aufwand von 25 Stunden und 5 Minuten für beide Verfahren erweist sich unter Berücksichtigung des Umfangs der vorliegenden Strafsache als überhöht und ist deshalb zu kürzen. In seiner Kostennote macht der Verteidiger Aufwände geltend, die zum erstinstanzlichen Verfahren gehören. Der geltend gemachte Aufwand für die bei der Vorinstanz erfolgte Berufungsanmeldung und die diesbezüglichen Korrespondenzen mit der Beschuldigten sind grundsätzlich in der vorinstanzlichen Kostennote auszuweisen. Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann. Der noch im Zusammen- hang mit dem vorinstanzlichen Verfahren anfallende Aufwand (vorliegend 45 Minuten) ist daher in der Kostennote des Berufungsverfahrens zu streichen. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum vorinstanzlichen Verfahren gehört. Beim Aufwand vom 22. Februar 2021 (Urteilseingang) von 5 Minuten handelt es sich um eine reine Sekretariatsarbeit, welche grundsätzlich nicht entschädigt wird - ausgenommen sind die hierfür notwendigen Auslagen – da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten und nicht separat zu vergüten ist (vgl. Urteil SK.2017.58 des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3). Für das Studium des Urteils, den Entwurf der Berufungserklärung sowie den entsprechenden Brief an die Beschuldigte macht der Verteidiger einen Aufwand von 3 Stunden und 10 Minuten geltend. Unter der grosszügigen Annahme, dass das Studium des Urteils sowie das Verfassen des Briefes zwei Stunden und 30 Minuten in Anspruch nehmen, verbleiben mindestens 40 Minuten für den Entwurf der Berufungserklärung. Zusätzlich weist der Verteidiger weitere 30 Minuten für die Berufungserklärung aus (Aufwand vom 23. Juni 2021). Ein Aufwand von gesamthaft einer Stunde und 10 Minuten für die zweiseitige Berufungserklärung, welche lediglich die gestellten Berufungsanträge ohne inhaltliche Ausführungen oder rechtliche Begründungen beinhaltet, erweist sich als übersetzt und ist auf 40 Minuten zu reduzieren. Weiter ist ein Gesuch um Fristerstreckung – vorliegend geltend gemacht am 3. August 2021 – eine einfache, regelmässig vorkommende sowie weitgehend standardisierte Eingabe. Frister- streckungsgesuche und der diesbezügliche Aufwand sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da diese regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind (vgl. Beschluss BB.2017.125 des Bundesstrafgerichts vom 15. März 2018 E. 7.7). Folglich ist dieser Aufwand von insgesamt 20 Minuten nicht zu entschädigen. Für die Begründung der 14-seitigen Berufung weist der Verteidiger – unter der Annahme, dass der Beginn der Berufung am 2. August 2021 mindestens 30 Minuten und die - 18 - Fertigstellung der beiden Berufungserklärung am 24. August 2021 ebenfalls 50 Minuten in Anspruch nahmen – insgesamt 11 Stunden und 30 Minuten aus. Dies erscheint aufgrund dessen, dass der Verteidiger mit der Strafuntersuchung und den Akten bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren vertraut war und im Berufungsverfahren im Wesentlichen keine neue Strategie verfolgt hat und grösstenteils dieselben Argumente wie vor Vorinstanz vorgebracht wurden, als deutlich überhöht. Angemessen erscheint ein Aufwand von sechs Stunden. Schliesslich ist der vom Verteidiger auf drei Stunden geschätzte Aufwand für die Berufungs- verhandlung herabzusetzen. Die Berufungsverhandlung dauerte 40 Minuten. Nachdem für die Nachbesprechung mit der von der Verhandlung dispensierten Beschuldigten sowie die Hin- und Rückfahrt von einem Aufwand von einer Stunde und 20 Minuten auszugehen ist, reduziert sich der Aufwand für die Berufungsverhandlung auf zwei Stunden. Gesamthaft ergibt sich somit für das vorliegende Verfahren sowie dasjenige des Ehemanns (SST.2021.156) ein angemessener Aufwand von 16 Stunden und 55 Minuten. Bei einem auf den Regelfall angepassten Stundenansatz von Fr. 220.00, den Spesen von Fr. 293.20 und der Mehrwertsteuer resultiert eine Entschädigung für beide Verfahren von Fr. 4'324.00. Für das vorliegende Berufungsverfahren der Beschuldigten ist der Verteidiger mit Fr. 2'162.00 zu entschädigen. 5.3. Die Privatklägerin 1 und der Privatkläger 2 machen für das Berufungs- verfahren eine Entschädigungsforderung geltend. Die Beschuldigte obsiegt im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich und es sind ihr keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen (vgl. E. 5.1), weshalb auch keine Entschädigungen an die Privatkläger geschuldet sind (vgl. Art. 433 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Beschuldigte wird in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind somit folglich auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Ausgangsgemäss sind der Beschuldigten die vorinstanzlichen Aufwendungen zu ersetzten (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). - 19 - Der Verteidiger der Beschuldigten machte vor Vorinstanz insgesamt einen Aufwand von 15 Stunden und 50 Minuten à Fr. 250.00 für die Verteidigung der Beschuldigten sowie deren Ehemann, D. (Verfahren SST. 2021.156), geltend. Für das vorliegende Verfahren fällt demnach der hälftige Aufwand von 7 Stunden und 55 Minuten an, welcher angemessen erscheint. Bei einem auf den Regelfall angepassten Stundenansatz von Fr. 220.00 und den hälftigen Auslagen von Fr. 115.50 sowie einer Mehrwertsteuer von 7.7% resultiert eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 2'000.15. 6.3. Die Beschuldigte machte im erstinstanzlichen Verfahren eine Genugtuung von Fr. 500.00 geltend. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie einen Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Vorausgesetzt ist sodann eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 49 OR sowie Art. 28 ZGB. Mithin muss die Verletzung eine gewisse Intensität aufweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2). In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (W EHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 27c zu Art. 429 StPO) Inwiefern die Beschuldigte durch das vorliegende Verfahren eine schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 49 OR oder Art. 28 ZGB erlitten haben sollte, wird von der Beschuldigten weder substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht. Der Beschuldigten ist somit keine Genugtuung zuzusprechen. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 20 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB. 2. Die Zivilforderung der Privatklägerin 1 wird abgewiesen. 3. 3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichts- gebühr von Fr. 400.00, einer Anklagegebühr von Fr. 400.00 sowie den Auslagen von Fr. 60.00, insgesamt Fr. 860.00, werden auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Gerichtskasse Kulm wird angewiesen, der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 3.3. Der Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 143.00, zusammen Fr. 2'143.00, werden auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'162.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 5. Die Privatklägerin 1 und der Privatkläger 2 tragen ihre erst- und zweitin- stanzlichen Parteikosten selbst. Zustellung an: […] - 21 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.: Plüss Diener