Inwiefern der Beschuldigte durch das vorliegende Verfahren eine schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 49 OR oder Art. 28 ZGB erlitten haben sollte, wird vom Beschuldigten weder substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht. Dem Beschuldigten ist somit keine Genugtuung zuzusprechen. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 20 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB.