Mithin muss die Verletzung eine gewisse Intensität aufweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2). In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (W EHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 27c zu Art. 429 StPO)