Der Beschuldigte wird in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind somit folglich auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Aufwendungen zu ersetzten (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).